Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zwischen Makler und Kunde als Verbraucher
§ 1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem Makler kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden (Doppeltätigkeit), sofern er beide Vertragsparteien hierüber informiert und ihm die Doppeltätigkeit von beiden Seiten gestattet wird. Die entsprechende Offenlegung erfolgt spätestens mit Abschluss des jeweiligen Maklervertrags.
§ 3 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, haftet für deren Richtigkeit nicht, es sei denn, er hat die Unrichtigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder trotz Kenntnis verschwiegen.
§ 4 Informationspflicht und Vollmacht des Verkäufers
Diese Regelung betrifft den Auftraggeber (Verkäufer), der mit dem Makler einen Maklervertrag über den Verkauf einer Immobilie abgeschlossen hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.
Der Auftraggeber bevollmächtigt den Makler ferner im Rahmen der Durchführung des Maklerauftrags zur Einsichtnahme in das Grundbuch sowie in behördliche Akten, insbesondere Bauakten, sowie zur Ausübung der Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, soweit diese dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
§ 6 Haftungsbegrenzung
Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet der Makler nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung des Maklers für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Verjährung
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler, die nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, verjähren in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Maklers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung sowie Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§ 9 Provision
Der Kunde der Firma Xenia Brandl Immobilien verpflichtet sich, bei Abschluss eines durch die Firma Xenia Brandl Immobilien nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Nutzungsvertrag, Beteiligungsvertrag usw.) eine im Maklervertrag oder in einer anderen Vereinbarung näher bezeichnete Maklerprovision zu zahlen.
Sollte eine solche Provision nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, so verpflichtet sich der Kunde im Falle des Kaufes bzw. Verkaufes einer Immobilie zur Zahlung einer Provision in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises inkl. 19 % Mehrwertsteuer. Eine entsprechende Provision wird sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer erhoben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Beim Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher gelten ergänzend die gesetzlichen Vorgaben der §§ 656c, 656d BGB zur (höchstens) hälftigen Teilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer bei Doppeltätigkeit des Maklers. Die Provisionspflicht entfällt im Verhältnis zum Käufer, wenn die Firma Xenia Brandl Immobilien als einseitiger Interessenvertreter des Verkäufers tätig ist und keinen Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten abschließt.
Für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum gilt das gesetzliche Bestellerprinzip (§ 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz): Die Provision schuldet in diesem Fall derjenige, der den Makler mit der Wohnungssuche bzw. der Vermittlung beauftragt hat. Beauftragt der Vermieter den Makler, hat der Mieter keine Provision zu zahlen. Beauftragt ausnahmsweise der Mieter selbst und unabhängig von den Interessen des Vermieters den Makler mit der Wohnungssuche, schuldet der Mieter die Provision.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.